Satzung (in der Version vom 2. Juli 2008)

Die Satzung steht auch zum Ausdrucken zur Verfügung.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Verein zur Unterstützung Osteuropas”. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.”.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund (NRW).

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe im In-und Ausland, sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Bildung, der Toleranz, des interkulturellen Austauschs und des Völkerverständigungsgedankens.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Computern für Schulen, Kindergärten und vergleichbare soziale Einrichtungen in Ländern Osteuropas, um eine computerunterstützte Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen; sowie die Organisation und Durchführung von entsprechenden humanitären Hilfstransporten.

2.3 Weiterhin wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Förderung von computerunterstützten Maßnahmen zur Bildung und Weiterqualifizierung in Deutschland.

§3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts über „steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabenordnung.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder etwa eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Die Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützt (§2).

4.2 Der Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung und nach Zustimmung des Vorstands.

4.3 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Tod. Der Austritt ist nur zum 31. Dezember in schriftlicher Form möglich.

4.4 Wenn ein Mitglied des Vereins gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

4.5 Ehrenmitgliedschaft: Verdienstvolle Mitglieder können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§7).Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

§7 Die Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einmal im Jahr einberufen.

7.2 Auf Antrag einzelner Mitglieder kann ebenfalls eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Antrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, welcher entscheidet, ob diesem stattgegeben wird.

7.3 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

7.4 Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Satzung zu ändern. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7.5 Die Mitgliederversammlung dient vor allem dazu, weitere Aktionen des Vereins zu planen und abzusprechen. Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll festgehalten und sind bindend.

7.6 Jede frist- und ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig.

7.7 Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt in Form eines Protokolls.

§8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus

Jeweils ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Funktion des Kassenwarts kann in Personalunion von einem stellvertretenden Vorsitzenden übernommen werden.

8.2 Der Vorstand sowie der Kassenprüfer (§10) werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vor der Wahl müssen der Vorstand und der Kassenwart entlastet sein. Die Entlastung des Kassenwarts übernimmt der Kassenprüfer nach Prüfung der Unterlagen.

8.3 Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

8.4 Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und achtet auf die Einhaltung der Satzung durch die Mitglieder.

§9 Das Kuratorium

9.1 Zur Beratung des Vorstands in allen fachlichen Angelegenheiten des Vereins kann der Vorstand ein Kuratorium einberufen.

9.2 Die Berufung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt zunächst durch den Vorstand. Spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung sind die Kuratoriumsmitglieder durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Wird ein Kuratoriumsmitglied nicht bestätigt, endet seine Mitgliedschaft im Kuratorium mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung.

§10 Der Kassenprüfer

10.1 Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer. Wiederwahl ist möglich. Der Kassenprüfer darf kein Amt im Vorstand bekleiden.

10.2 Der Kassenprüfer hat mindestens einmal im Jahr die Richtigkeit der Kassenführung zu prüfen und in der nachfolgenden Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an amnesty international, Sektion der BRD, 53108 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.